Bereits die Frage, aus welchem Land der Verkäufer und damit auch das Boot stammt, kann von entscheidender Bedeutung sein, wenn sich später herausstellt, dass das Boot nicht alles hält, was das Verkaufsinserat versprochen hat. Einer meiner Mandanten ist im Internet fündig geworden. Der Bootsmarkt in Deutschland ist naturgemäß viel größer als jener in Österreich. Nicht nur, dass unser Nachbarland zehnmal so viele Einwohner hat, dort ist natürlich auch die Anzahl an Bootsenthusiasten umso größer. Verkäufer des Bootes war eine Privatperson. Das Boot wurde vor Ort besichtigt, auf Grund der großen Vorfreude meines Mandanten und der noch winterlichen Temperaturen jedoch nur an Land. Eine Probefahrt mit einem Boot ist naturgemäß ungleich aufwendiger als mit einem PKW, somit wurde darauf verzichtet.
Es wurde ein schriftlicher Kaufvertrag verfasst. Die Gewährleistung, also die Haftung für Mängel im Zeitpunkt der Übergabe, wurde ausgeschlossen. Zwischen zwei Privatpersonen ist diese Vereinbarung aus rechtlicher Sicht durchaus gültig. Das Boot wurde anschließend vom Käufer mit dem ebenfalls miterworbenen Trailer nach Österreich überstellt.
Die Temperaturen wurden wärmer und die Erstwasserung im neuen Revier, der Donau, stand ins Haus. Schnell stellte sich dabei jedoch heraus, dass sich der Zustand des Bootes in keiner Weise so darstellt, als ursprünglich angenommen. Der neue Eigner hat bereits davon gehört, dass vor einem Reparaturversuch zuerst mit dem Verkäufer Kontakt aufgenommen werden sollte, um diesem mitunter die Möglichkeit einzuräumen, selbst eine Reparatur durchzuführen bzw. in Auftrag zu geben.
Das Ansinnen meines Mandanten ist jedoch daran gescheitert, dass der Verkäufer auf den Gewährleistungsausschluss verwiesen hat und jegliches Tätigwerden seinerseits ausschließt. Somit bleibt nur noch die gerichtliche Geltendmachung. Diese war im vorliegenden Fall keinesfalls als aussichtlos zu bewerten, da selbst der Ausschluss der Gewährleistung in einem Kaufvertrag nach geltender höchstgerichtlicher Entscheidungen dazu führen kann, dass der Verkäufer keinesfalls für Mängel am Boot einstehen muss.
Ein Stolperstein bleibt jedoch noch zu betrachten. Es handelt sich dabei um die Frage, ob der Anspruch überhaupt vor einem österreichischen Gericht geltend gemacht werden kann. Im gegenständlichen Fall wurde das Boot von einer Privatperson erworben, welche in Deutschland lebt. Jegliche konsumentenschutzrechtlichen Bestimmungen kommen daher nicht zur Anwendung, da der Verkäufer kein Unternehmer ist. Es ist daher vor einem deutschen Gericht zu klagen. Eine Hürde, welche viele Käufer davor abschreckt, den Gerichtsweg zu beschreiten.
Ich kann daher nur empfehlen, diese Überlegungen in die Frage miteinzubeziehen, welches Boot tatsächlich erworben werden soll. Angebote aus dem Ausland mögen durchaus in finanzieller Sicht interessant erscheinen, können sich jedoch im Nachgang als Kostenfalle entpuppen, wenn der Kauf nicht so reibungslos von statten geht, wie man sich dies erhoffen würde.