Demnach dürfen Kraftwagen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5.500 kg grundsätzlich maximal 70 km/h, auf Autobahnen und Autostraßen maximal 80 km/h, fahren.
Die in oben genannten Bestimmungen angeführte Ausnahme für Omnibusse kommt für Wohnmobile gerade nicht zur Anwendung, da Omnibusse nach der Definition in § 2 Z 7 Kraftfahrgesetz 1967 nach seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von Personen bestimmt sind und außer dem Lenkerplatz für mehr als acht Personen Plätze aufweisen.
Eine weitere Frage stellt sich dahingehend, ob das für LKW geltende innerörtliche Parkverbot in den Nacht- und Wochenendzeiten auch für Wohnmobile über 3,5 t gilt. Dies ist nach der Diktion des § 24 Abs 3 lit f StVO zu verneinen, da dies ausdrücklich nur für Lastkraftwagen, Spezialkraftwagen, Anhängern und Sattelzugfahrzeugen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von jeweils mehr als 3,5 t gilt. Ein Wohnmobil ist nach § 2 Z 28a KFG jedoch als eigene Fahrzeugkategorie ausgestaltet und fällt daher nicht in den oben genannten Anwendungskreis.