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15. Oktober 2024

Unfall mit Charterboot

Der Alptraum jedes Skippers ist wohl ein Unfall mit dem Boot. Umso schlimmer wird es, wenn es sich dabei nicht um das eigene, sondern um ein fremdes Boot, wie etwa ein Charterboot, handelt.

An erster Stelle steht nach einem Unfall immer naturgemäß die Rettung von Leben. Die Verpflichtung anderen Schiffen im Falle eines Notfalls zu helfen, ergibt sich dabei nicht nur aus dem Recht, sondern stellt sich meiner Ansicht nach als grundlegende moralische Verpflichtung auf See dar. Im österreichischen Recht ist diese Verpflichtung in § 95 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Die Unterlassung der Hilfeleistung ist dabei mit einer Geld- oder Haftstrafe bis zu einem Jahr bestraft. 

Ein Garant für die eigene Sicherheit ist dabei den Umgang mit dem Schiff und seinen Einrichtungen zu kennen. Ich kann Ihnen daher nur nahelegen, sich mit dem Kommunikationsmittel, insbesondere dem Funk, vor der Abfahrt bestens vertraut zu machen. Im Notfall bleibt dazu keine Zeit mehr, zumal das gewohnte Mobiltelefon auf See schnell an seine Grenzen stößt. Keinesfalls sollte man sich daher bloß darauf verlassen. Der Funk erscheint im Notfall als Lebensversicherung, daher sollte der Umgang damit bestens beherrscht werden. 

Sollte die Akutsituation gebannt, oder im besten Fall Leben und Gesundheit nicht in Gefahr sein, stellt sich die Frage der Regulierung des entstandenen Schadens. Gerade im heutigen Zeitalter der Smartphones mit immer besser werdenden Kameras ist es bereits ein leichtes, sofort am Unfallort eine Fotodokumentation des Schadens anzufertigen. Daraus lassen sich möglicherweise auch in weiterer Folge noch Rückschlüsse auf den Hergang ziehen und damit letztendlich die Frage des Verschuldens beantworten. 

Zieht der Unfall einen Personenschaden nach sich, erscheint die Verständigung der örtlichen Polizei als obligatorisch. Im Falle des Unterlassens mögen sich aus den diversen innerstaatlichen Rechtsordnungen unterschiedliche nachteilige Folgen ableiten. Doch auch bei bloßem Sachschaden ist die Verständigung der Polizei, nicht zuletzt zum Zwecke der Dokumentation, als sinnvoll zu betrachten. Auch dazu gilt, dass möglicherweise die jeweilige Landesrechtsordnung die Verpflichtung zur Verständigung der Polizei enthält. 

In weiterer Folge sind die Geschädigten zu verständigen. Man denke an den typischen „Parkschaden“, also den Schaden an anderen Booten, welcher beim Anlegemanöver im Hafen verursacht worden ist. Dabei ist es häufig so, dass der Eigner des beschädigten Bootes gar nicht anwesend ist. Da es dem einzelnen wohl nicht möglich sein wird, über das amtliche Kennzeichen den Eigner ausfindig zu machen, ist eine Verständigung der Hafenverwaltung als sinnvollste Alternative zu empfehlen. In so einem Fall wird jedoch ebenfalls zu empfehlen sein, den Schaden zusätzlich bei der örtlichen Polizei zu melden. 

Nicht zu vergessen in unserem Fall ist jedoch, dass auch der Eigner des Charterboots unverzüglich zu verständigen ist. Dies funktioniert im Normallfall über den Vermittler, der Ansprechpartner für die Buchung und Übernahme des Boots war. Es gilt dabei bereits im Vorfeld zu beachten, welche Regelungen der Chartervertrag in Verbindung mit Schadensfällen trifft, insbesondere was das Thema Versicherung und Selbstbehalt betrifft. 

Abschließend zu dieser Thematik sei noch erwähnt, dass – zumindest nach österreichischem Recht – keine Haftpflichtversicherungspflicht für Boote besteht, wie man dies beispielsweise aus dem Straßenverkehr kennt. Das österreichische Kraftfahrgesetz (KFG) regelt in dessen § 59 unter Verweis auf das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz (KHVG) diese Versicherungspflicht. Eine dementsprechende Bestimmung über eine verpflichtende Haftpflichtversicherung für Schiffe kennt das österreichische Schifffahrtsgesetz (SchFG) hingegen nicht. 

Theoretisch kann daher ein Boot angemeldet und betrieben werden, ohne dass es eine Versicherung gibt, welche selbst verursachte Schäden an fremden Sachen oder Personen reguliert. Dabei sei jedoch erwähnt, dass der Betrieb eines Bootes ohne Haftpflichtversicherung meiner Ansicht nach nicht nur naiv, sondern vielmehr unverantwortlich erscheint. Ein eingetretener Schaden kann nicht nur die eigene wirtschaftliche Existenz zerstören, sondern nimmt auch dem Geschädigten mitunter jegliche Möglichkeit, angemessenen Ersatz für den entstandenen Schaden zu erhalten.

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